Hausratversicherung

Hausratversicherung
genauer: verbundene Hausratsversicherung.
I. Begriff/Bedingungen:1. Als verbundene Versicherung fasst die H. die Gefahren mehrerer Versicherungszweige zu einer rechtlichen Einheit (einem Vertrag) zusammen, und zwar die Gefahren der  Feuerversicherung, der  Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung, der  Leitungswasserversicherung und der  Sturmversicherung.
- 2. Die H. ist mit der  Feuer-Sachversicherung verwandt, d.h. sie stimmt mit deren Gestaltung in vielen Punkten ganz oder fast überein.
II. Versicherte Gefahren und Schäden:Die versicherten Gefahren in der H. entsprechen weitgehend den Gefahren der zugrunde liegenden Versicherungszweige. Neben der üblichen Versicherung von Sachschäden (Zerstörung, Beschädigung, Abhandenkommen versicherter Sachen) und Kostenschäden (Rettungskosten und Schadenfeststellungskosten) deckt die H. nach VHB 2000 ohne weiteres auch Aufräumungskosten, Bewegungs- und Schutzkosten, Hotelkosten, Transport- und Lagerkosten, Schlossänderungskosten, Bewachungskosten, Reparaturkosten für Gebäudebeschädigungen und Reparaturkosten für gemietete Wohnungen.
III. Versicherte Sachen:(1) Der gesamte Hausrat, d.h. alle Sachen, die in einem Haushalt zur Einrichtung, zum Gebrauch oder zum Verbrauch dienen, außerdem Bargeld; (2) bestimmte weitere Sachen (z.T. mit Vorbehalten), z.B. Antennenanlagen, Markisen, in das Gebäude eingefügte Sachen, Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote (auch mit Motoren), Surfgeräte, Fall-/Gleitschirme und Flugdrachen (ohne Motoren), Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände, die dem Beruf oder dem Gewerbe dienen; (3) fremdes Eigentum ist im Rahmen der Ziffern 1 und 2 mitversichert. Ausgeschlossen sind u.a. sonstige Gebäudebestandteile, Kraftfahrzeuge und Kfz-Anhänger, sonstige Luft- und Wasserfahrzeuge, Hausrat von Untermietern.
IV. Versicherungsort:1. Die H. gilt für versicherte Sachen in der Wohnung des Versicherungsnehmers, zunächst für die im Versicherungsschein bezeichnete Wohnung, bei einem Wohnungswechsel innerhalb Deutschlands auch für die neue Wohnung.
- 2. Bei vorübergehender Entfernung von Sachen aus der Wohnung gilt eine  Außenversicherung mit vertraglich geregelter Begrenzung der Entschädigung.
V. Versicherungswert/Entschädigung:1. Versicherungswert ist der  Neuwert.
- Ausnahme:  gemeiner Wert für Sachen, die für ihren Zweck im Haushalt nicht mehr zu verwenden sind.
- 2. Besondere Begrenzungen der Entschädigung: (1) Für versicherte Sachen und Kosten zusammen auf die Versicherungssumme, (2) für Wertsachen insgesamt auf einen bestimmten Prozentwert der Versicherungssumme (neben weiteren Entschädigungsgrenzen für bestimmte Wertsachen je nach Aufbewahrung).

Lexikon der Economics. 2013.

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